Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) - Erste Anzeichen im deutschen Zivilrecht auf eine kollektive Rechtsverfolgung?

Am 01. November 2005 trat das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in Kraft und soll geschädigten Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Informationen am Kapitalmarkt erleichtern.

Der beschrittene Weg dieses Gesetzes auf ein Musterverfahren ist deshalb so neu und interessant, weil ein Großteil der Urteile die über das Zivilverfahrensrecht erstritten werden, nur zwischen den beteiligten Parteien (inter partes) und nicht für die Allgemeinheit (inter omnes) Wirkung entfaltet.

Auslöser für das entsprechende Gesetz waren die von ca. 15.000 geschädigten Anlegern gegen die Deutsche Telekom betriebenen Prozesse, die im Wege der dritten Kapitalerhöhung im Jahre 2000 über ein möglicherweise falsches Verkaufsprospekt zum Kauf der Aktien bewogen wurden und ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Dieses wurde von einigen geschädigten Klägern angerufen, weil diese in dem Ausgangsverfahren durch die Vielzahl der Klagen mit einer Sachentscheidung erst nach einer Verfahrensdauer von über drei Jahren zu rechnen hatten. Dieses würde laut BVerfG nicht gegen die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz, dass in angemessener Zeit über einen Streit entschieden wird, verstoßen, wenn durch den Gesetzgeber ein Gesetz für ein entsprechendes Musterverfahren verabschiedet wird. Damit war der Gesetzgeber, wie in letzter Zeit häufiger zu beobachten war, aufgrund eines Impulses des BVerfG, zum gesetzgeberischen Handeln verdammt.

Einem Schädiger stehen in diesen Konstellationen oftmals eine Vielzahl von Geschädigten gegenüber. Das damit in jedem dieser Verfahren entstehende teilweise hohe Kostenrisiko, die durch eine Beweisaufnahme und Sachverständige entstehen können, in einem Musterverfahren zu bündeln und zu kanalisieren, ist Ziel des Gesetzes. Dies hat zur Folge, dass die Kosten auf alle Kläger verteilt werden und durch die für alle Prozesse rechtsverbindlich ergehende Kernfragenentscheidung, (ob eine fehlerhafte Kapitalmarktinformation vorlag, oder nicht) divergierende Entscheidungen vermieden werden.

Die eigentlichen Verfahren beginnen wieder vor den Landgerichten. Wird in einem Verfahren ein entsprechender Musterfeststellungsantrag nach KapMuG gestellt, wird dieser Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben. Werden daraufhin innerhalb von vier Monaten in weiteren neun gleichermaßen betriebenen Verfahren ebenfalls Musterfeststellunganträge gestellt, werden diese unterbrochen und die Betreibung des Musterverfahrens an dem zuständigen Oberlandesgericht initiiert.

Im Musterverfahren wird dann mit Bindungswirkung für alle gleichgerichteten Verfahren über das Vorliegen einer fehlerhaften Kapitalmarktinformation entschieden. Dies können fehlerhafte Prospekte, Ad-hoc-Mitteilungen, Verkaufsunterlagen, sowie falsche, irreführende oder unterlassene Kapitalmarktinformationen sein.

Die Praktikabilität und Effektivität von Musterverfahren bleibt jedoch der näheren Zukunft vorbehalten. Die gesetzgeberische Intention für die Umsetzung dieses Anliegens der geschädigten Anleger lässt jedoch eine zukünftige Vereinfachung dieser Verfahren erahnen.

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